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Covertiure

Das Wort ist mittelhochdeutsch (Aussprache: Kowertüre) und bezeichnet im Mittelalter wie auch in Karandon die farbige Decke samt → Wappen, mit der die → Ritterpferde quasi verhüllt werden. In mittelalterlichen Quellen ist häufig von »verdeckten Pferden«, also Ritterpferden, die Rede. Die »verdeckten Pferde« konnten auch eine Art Zähleinheit für die jeweilige Ritterschaft sein, z. B. für eine Schlacht.

Datierung

In Karandon verwendet man für schriftliche Datumsangaben meist eine Form, die, historisch gesehen, der sogenannten römischen Datierung entspricht, die auch im Mittelalter üblich war. Die Tage eines Monats werden mithilfe der → Kalenden, → Nonen und → Iden angegeben. Die Kalenden bezeichnen den ersten Tag eines Monats, die Nonen den fünften und die Iden den 13. Tag, wobei in den Monaten März, Mai, Juli und Oktober die Nonen auf den siebten und die Iden auf den 15. Tag fallen. Zur Angabe eines Tages nennt man nun je nachdem die Kalenden, Nonen oder Iden und rechnet von ihnen aus unter Einbeziehung des Anfangstages rückwärts. So bezeichnet die Formulierung »dritter Tag vor den Kalenden des September« zum Beispiel den 30. August, »der zweite Tag vor den Nonen des Mai« ist der 6. Mai. Das ist ziemlich kompliziert und so wird dieses Verfahren in Karandon eigentlich nur im Schriftgebrauch und innerhalb der Gelehrtenwelt angewandt. Ansonsten benutzen die Menschen dort genauso wie wir die heute üblichen Datumsangaben. Auch die bereits im Mittelalter verwendete Datierung nach Feiertagen, an denen man sich orientierte, wird in Karandon gern angewandt, vor allem im Alltagsleben. Wie bei uns heute beginnt das Jahr in Karandon übrigens jeweils am 1. Januar. Diese Definition war zwar auch im Mittelalter nicht unbekannt, häufiger jedoch galt Weihnachten als Jahresanfang (Weihnachtsstil), aber auch andere Jahresanfänge waren üblich, was die Datierung mittelalterlicher Quellen zu einer echten Herausforderung werden lässt.

Fehde

Eine bewaffnete Selbsthilfe, die vor allem auf die wirtschaftliche Schwächung des Gegners zielte. Dafür wurden bevorzugt seine Ressourcen angegriffen, also beispielsweise Felder niedergebrannt und das Vieh gestohlen, doch wurden auch Menschen gefangen genommen oder gar getötet. Leidtragende und Opfer waren vor allem die Bauern. Im Laufe des Mittelalters unterlag die Fehde gewissen Beschränkungen und Einschränkungen, wurde erst dann als Rechtsmittel zulässig, wenn ein Versuch, Recht vor Gericht zu erhalten, gescheitert war. Schon früh gab es sowohl von geistlicher als auch weltlicher Seite Bestrebungen, die Fehde einzuschränken (Gottesfrieden, Landfrieden), sodass Fehdehandlungen an bestimmten Tagen verboten werden. Auch galt ein Schutz für bestimmte Personengruppen wie Geistliche, Frauen und Bauern beim Pflügen. Eine »rechte Fehde« musste vorab schriftlich angekündigt werden (Fehdebrief). Sie endete durch die Urfehde, die die unterlegene Partei schwor, oder auch durch einen von Dritten vermittelten Waffenstillstand/Frieden. Mit dem Ewigen Landfrieden im Jahr 1495 wurde ein absolutes Fehdeverbot eingeführt – ein Schritt auf dem Weg zum Rechtsstaat und dem staatlichen Gewaltmonopol. In Karandon ist die Fehde wie im Mittelalter ein erlaubtes Rechtsmittel, das den beschriebenen Einschränkungen und Schutzbestimmungen unterliegt. So sind auch Fehdehandlungen an Feiertagen untersagt.

Fürst

Im Mittelalter wie in Karandon sind die Fürsten Mitglieder des hohen und höchsten Adels, sowohl des weltlichen wie des geistlichen. Die hoch-/spätmittelalterliche Bezeichnung »Reichsfürsten« kennzeichnet ihre direkte Beziehung zum König. Sie waren reichsunmittelbar (→ Reichsunmittelbarkeit). Auch in Karandon unterstehen die Fürsten unmittelbar dem König. Die weltlichen Fürsten sind die Herzöge, die geistlichen die → Bischöfe und die → Äbte der Reichsklöster. Die → Grafen sind hingegen keine Fürsten. Dies entspricht ungefähr den mittelalterlichen Verhältnissen, die aber nicht immer so klar sind.

Gambeson

Untergewand, wattiert oder aus mehreren Stofflagen bestehend, es wird in Karandon immer unter der → Rüstung (Kettenrüstung) getragen, im Mittelalter meist ebenso, aber auch über der Rüstung. Ein Gambeson lässt sich zudem als einzige Rüstung tragen (Mittelalter und Karandon, hier oft von → Waffenknechten und jungen → Knappen).

Gerichtsbarkeit

Unterschieden wird in geistliche und weltliche Gerichtsbarkeit. Der geistlichen Rechtsprechung (Kirchenrecht) unterstehen die Mitglieder geistlichen Standes. Im echten Mittelalter unterstanden auch die Studenten der geistlichen Gerichtsbarkeit; dieses Privileg wurde allerdings gern ausgenutzt durch entsprechend wenig vorbildliches Verhalten. In Karandon hat man dieses Problem erkannt, sodass hier nur noch Studenten ab dem Grad des Bakkalaureus der geistlichen Rechtsprechung unterliegen. Da Geistlichen das Blutvergießen verboten ist, dürfen die geistlichen Gerichte keine Todesurteile und Verstümmelungsstrafen verhängen noch die Anwendung der Folter anordnen; dafür benötigt man die Zusammenarbeit mit der weltlichen Gerichtsbarkeit. Etwas vereinfacht entspricht dies dem mittelalterlichen Rechtsverständnis. Und auch im Mittelalter galt schon, dass man durch sein Verhalten oder einen Verstoß den geistlichen Status verlieren konnte. Geistliches Recht ist zudem gelehrtes Recht und immer schriftlich fixiert. Weltliches Recht gliedert sich in die hohe und niedere Gerichtsbarkeit. Die Hoch- oder Blutsgerichtsbarkeit ist in Karandon dem König, den → Herzögen und mit gewissen Einschränkungen den → Städten vorbehalten. Es schließt das Aussprechen schwerer und schwerster Strafen wie Todesstrafe und Verstümmelung ein, außerdem die Anordnung der Folter, die in Karandon allerdings sehr strengen Regeln unterworfen ist und als Mittel zur Geständniserlangung nicht mehr zulässig, weil unzuverlässig ist. Die niedere Gerichtsbarkeit wird in Karandon von den → Grafen und → Burgherren bzw. Grundherren ausgeübt. Sie schließt beschränkten Freiheitsentzug und auch »kleinere« körperliche Strafen wie Prügelstrafen ein, außerdem Bußgelder und andere Entschädigungen. Die Grafen verfügen über eine etwas erweiterte Rechtsprechung. Wie weit die Gerichtsbarkeit jeweils gilt, ist nicht in allen Herzogtümern gleich. Die städtische Gerichtsbarkeit (als Teil der weltlichen) in Karandon ist abhängig vom Status der Stadt. Handelt es sich um eine Herzogstadt, so obliegt die Gerichtsbarkeit dem Stadtrat und dem vom Herzog eingesetzten Stadtvogt (→ Vogt), der seinem Herzog Rechenschaft schuldig ist. Ohne Zustimmung des Vogtes dürfen keine schweren Körperstrafen und Todesurteile ausgesprochen und vollzogen werden. In den Bischofsstädten unterliegt die weltliche Gerichtsbarkeit dem Stadtrat und einem vom König eingesetzten Vogt, der wie ein herzoglicher Vogt in den herzoglichen Städten agiert. Die Reichsstädte pflegen eine eigene Gerichtsbarkeit; dort gibt es keinen Vogt. Die mittelalterliche Gerichtsbarkeit ist ein zu komplexes Thema, um sie hier in wenigen Sätzen zu erläutern, zumal es auch im Laufe der Jahrhunderte zu einigen Veränderungen kam. So gab es z. B. noch verschiedene Rechtstraditionen wie Gewohnheitsrecht, außerdem das römische Recht. Die Verhältnisse in Karandon sind an die mittelalterlichen angelehnt, jedoch stark vereinfacht.

Graf

Im Mittelalter war die Grafenwürde ursprünglich ein vom König vergebenes Amt, für das sich aber die Erblichkeit durchsetzte. Im Laufe des Mittelalters wurden die Grafen von den → Fürsten »mediatisiert«, d .h. die Grafen waren nicht mehr direkt an den König gebunden, sondern an die Fürsten, die eine unmittelbare Bindung an den König hatten (Reichsfürsten). Die mittelalterlichen Grafen waren meist keine Fürsten. Ähnlich wie im hohen und späten Mittelalter unterstehen die Grafen in Karandon den → Herzögen. Nur in der → Korona unterstehen die Grafen dem → König direkt. Den Grafen wiederum unterstehen die → Ritter ihrer Grafschaften als After- oder Untervasallen (→ Lehnswesen). Auf einen Teil seiner Grafschaft übt der Graf eine unmittelbare Herrschaft aus, die anderen Teile vergibt er als Lehen an seine Ritter. Grafen sind in Karandon selbst grundsätzlich auch Ritter und eine Grafschaft umfasst dort mehrere Burgen, Dörfer und Ländereien. Jede Grafschaft hat eine namensgebende → Stammburg. In Karandon gibt es zudem zahlreiche Gräfinnen; Voraussetzung für ihre Belehnung mit einer Grafschaft ist hier jedoch die Erlangung der Ritterwürde (→ Ritter). Die Ehefrau eines Grafen wird ebenfalls als Gräfin angesprochen – und analog dazu redet man den Ehemann einer Gräfin als Grafen an. Die Eheleute sind aber selbst keine königlichen Vasallen. Das Mittelalter kannte übrigens (anders als Karandon) auch noch Mark- und Pfalzgrafen. Der Pfalzgraf bei Rhein zählte sogar zu den sieben Kurfürsten, die den König wählten.

Grundherrschaft

sozusagen die Basis der mittelalterlichen Gesellschaft, wenngleich der Begriff selbst nicht aus dem Mittelalter stammt. Sie basiert auf einem – wie wir heute sagen – Grundherrn, der sein Land zur Bearbeitung ausgibt. Dem Grundherrn unterstehen die → Bauern seiner Grundherrschaft. Sie müssen ihm Abgaben liefern und Frondienste leisten, bedürfen seiner Erlaubnis zum Heiraten, unterliegen seiner (niederen) → Gerichtsbarkeit und genießen seinen Schutz. In der heutigen populären (roman- und filmhaften) Vorstellung sind die mittelalterlichen Grundherren oft raffgierige Despoten, die ihre Bauern bis zum letzten ausbeuten und misshandeln. Sicher gab es solche Vertreter, doch war nicht jeder Grundherr zwangsläufiger ein skrupelloser Menschenschinder. Vielleicht lässt sich der Begriff mit einem modernen Vorgesetzten vergleichen: Es gibt gute und schlechte Chefs und vieles dazwischen. Für Karandon entspricht Grundherrschaft im Wesentlichen dem Begriff, mit dem wir die mittelalterlichen Verhältnisse beschreiben. Anders als in mittelalterlichen Quellen wird der Begriff in Karandon auch verwendet. Grundherr kann in Karandon ein → Burgherr sein, aber auch ein → Graf, ein → Herzog, ein → Abt oder sogar der König. Übrigens: Grundherrschaft bedeutet immer die Herrschaft über Land und Leute. Die Menschen gehören also sozusagen zum Land dazu. Das ist für das Mittelalter charakteristisch und widerspricht unserem heutigen Rechts- und Sozialstaat. Größere Grundherrschaften waren im Mittelalter und lange Zeit in Karandon meist Streubesitz, d. h., die Grundherren verfügten oftmals nicht über zusammenhängende Gebiete mit den entsprechenden Rechten. Mittlerweile sind in Karandon die Grundherrschaften allerdings fest umgrenzt.

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